Die Satzung

Wichtig:

Die hier abgebildete Satzung ist eine Kopie der schriftlich dem Amtsgericht (Vereinsregister) vorliegenden Satzung. Wir berufen uns ausdrücklich auf das dem Amtsgericht vorliegende Original. Dieser Text hat somit lediglich informativen Charakter und dient ausdrücklich nicht als Ersatz der Original-Dokumente.

Satzung des Schützenclub Annerod e. V.

§ 1 Name und Sitz

Der 1959 gegründete Verein führt den Namen Schützenclub Annerod e.V. 
und hat seinen Sitz in Fernwald, Ortsteil Annerod. Er ist in das Vereinsregister 
des für Fernwald zuständigen Amtsgerichtes (Registergericht) eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Schützenclub Annerod e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der 
Abgabenordnung in der gültigen Form und dient der Pflege des Schießsports 
auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Er will insbesondere seine Mitglieder

1) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
    unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen
    Gesichtspunkten sowie durch Pflege der Geselligkeit freundschaftlich
    miteinander verbinden,

2) über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen
    Schützenbundes (DSB) und die allgemein gültigen Gesetze des Sports auf
    breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der 
    Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine
    sorgfältige Förderung zuteil werden.

Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund
Hessen e.V. (LSBH) für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die
Satzungen des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen
Fachverbände an.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt 
    nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus 
    Mitteln der Körperschaft. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine 
    Vergütung im Sinne des §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
        
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft 
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 
    begünstigt werden.     

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Jugendmitglieder
    c) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die
    Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung
    des Vereins anzuerkennen.

3. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der
    Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
    Der Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes vom
    Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.

4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
    Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag
    unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind,
    wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an den
    Wettkämpfen teilnimmt.

5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Vorschlag
    des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den
    Verein besondere Verdienste erworben haben.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes ordentliche und jedes Jugendmitglied haben einen Mitgliedsbeitrag
    zu entrichten.

2. Als Zahlungsweise gilt die vierteljährliche, möglichst ganzjährige Zahlung.

3. Bei Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied ist eine einmalige
    Aufnahmegebühr zu entrichten.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der
    Generalversammlung festgesetzt.

5. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer General-
    versammlung erhoben werden, und zwar nur zum Zwecke, die der
    Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
        
§ 7 Mitgliedschaftsrechte

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen
    teilzunehmen und Anträge zu stellen. 
        
2. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres 
    Stimmrechts mit, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben.
        Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

3. Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit
    betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab.
        
4. In der Generalversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen
    dieser Jugendlichen wahr.

5. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung
    gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die
    Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse
    des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützenbundes.

6. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines
    Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines
    Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der
    Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die
    Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu
    behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung
    schriftlich mitzuteilen. 
    Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf
    persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden
    Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer
    das Recht, die nächste Generalversammlung anzurufen. Die 
    Generalversammlung entscheidet endgültig.
        
§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,

1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

2. den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters und/oder eines
    vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden
    Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen,

4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet,

1. durch Tod,

2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres
   (siehe § 4) zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist,

3. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis auf
    Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied

    a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und
        trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,
                
        oder 
                
    b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
        hat.

4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, und zwar,

    a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.

    b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der
        Vereinsorgane.

    c) wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb oder außerhalb des
        Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen
-innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschluss-
bescheides- das Recht der Berufung an die nächstfolgende General- 
versammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.

Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der
Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die
Mitgliedsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung
befindlichen Vereinsgegenstände an den Vorstand zurückzugeben.

Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Generalversammlung (§ 11)

2. Der Vorstand (§ 12)

3. Die Mitgliederversammlung (§ 13) 

§ 11 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die
    ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller
    ordentlichen Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder.

2. Die Generalversammlung findet alljährlich statt und soll in den ersten
    3 Monaten des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muss
    spätestens 2 Wochen vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde
    Fernwald erfolgen, und zwar unter der
    Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten soll:
        a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
        b) Jahresbericht des 1. Schießwartes
        c) Bericht des Kassenverwalters
        d) Bericht der Kassenprüfer
        e) Abstimmung über Annahme der Berichte des Kassenverwalters und
          der Kassenprüfer (wenn keine Neuwahlen folgen) 
        f) Entlastung des Vorstandes (wenn Neuwahlen folgen) 
        g) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
        h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der
          Mitglieder, die beim Schriftführer schriftlich eingereicht werden
          müssen.

3. Die einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

4. Außerordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand
    einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder
    schriftlich durch begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten
    Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
        
5. Die außerordentliche Generalversammlung ist dann spätestens
    3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die
    Einladungsform und -frist sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen
    Festlegungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung (siehe
    Absatz 2, 3 und 5).

6. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen
    Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag
    eines stimmberechtigten Mitgliedes auch geheim durch Zettelabgabe
    erfolgen.

7. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt
    werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der General- 
    versammlung schriftlich vorliegt.

8. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern zu
    bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis
    bekannt zugeben.

9. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
    ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer  zu unterschreiben ist.
        
§ 12 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenverwalter
    • dem 1., 2. und 3. Schießwart 
    • dem Jugendwart
    • zwei Beisitzern
    • dem Ältestenrat, der aus 3 Mitgliedern besteht

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der 1. Vorsitzende
    • der 2. Vorsitzende
    • der Schriftführer
    • der Kassenverwalter

Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung bis  zur General-
    versammlung in 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
    Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch
    andere Personen vertreten lassen.

4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat
    nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster
    Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu
    erfolgen.

5. Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich zusammenkommen und ist
    beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
    Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den
    Ausschlag.
    Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse
    wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind
    nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
    herbeizuführen.
    Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei
    allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des
    Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
    ordnungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus,
    und es kann kein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt werden, übernimmt 
    ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand das Amt bis zur nächsten,
    ordentlichen Generalversammlung.

7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse
    bilden ( siehe § 15).

§ 13 Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung
einberufen, um für eine zu treffende Entscheidung die Meinung von
möglichst vielen Mitgliedern zu hören.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Wochen vor
dem Termin erfolgen, im Einladungsschreiben ist der Beratungspunkt
anzugeben.

Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse im Sinne des § 11 (General-
versammlung), sie gibt vielmehr Empfehlungen an den Vorstand oder die 
Generalversammlung.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Ausführung der Empfehlungen der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, gegebenenfalls der
Generalversammlung.

§ 14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern, die in der Generalversammlung gewählt werden, obliegt
die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und
Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Generalversammlung und
des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 15 Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zu übertragenden Aufgaben
zu erfüllen haben. Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen
Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der Aufgaben zu
berichten hat.

§ 16 Ehrungen

1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein oder 25-jährige
    Mitgliedschaft kann eine Person durch die Generalversammlung zum
    Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.

2. Andere Personen und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den
    Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-
    ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss
    die Ehrennadel wieder aberkennen, wenn der Besitzer rechtswirksam
    aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband
    oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.

3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte
    und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
         
§ 17 Auflösung

1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes
    kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder
    dies beantragt und die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
    Generalversammlung (siehe § 11, Abs. 3.) mit 3/4 Mehrheit entsprechend
    beschließt. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene   
    außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn
    1/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
    bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes
    Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde
    Fernwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
    Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
am 29. Januar 1977.

Geändert durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
am 26. Februar 2000.

Geändert durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
am 27. Februar 2010

Ergänzender Hinweis zur aktuellen Satzung hinsichtlich der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

  1. Der Schützenclub Annerod e.V (nachfolgend Verein) erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:       
- Name und Anschrift,
- Bankverbindung (falls Lastschrifteinzug in Satzung vorgesehen),
- Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit
- Lizenz(en),
- Ehrungen,
- Funktion(en) im Verein,
- Wettkampfergebnisse,
- Zugehörigkeit zu Mannschaften,
- Startrechte und ausgeübte Wettbewerbe,

- gegebenenfalls Angaben im Hinblick auf das Waffenrecht.

  1. Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) im Verein, etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der (die) Empfänger(in) die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

 

  1. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb [ggf. anderer Zweck / Aufgabe] sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Daten, die zur Organisation des Vereins und des Sportbetriebes nötig sind. Hierzu gehören, Name, Anschrift, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein, Alter oder Geburtsjahrgang sowie Einstufungen in Behindertenklassen.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

  1. Als Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten über seinen Landesverband dorthin zu melden.

 

Im Zusammenhang mit der Organisation und der Entwicklung des Landes- bzw. Bundesverbandes, des Sportbetriebes in den entsprechenden jeweiligen übergeordneten Verbandshierachien sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen der übergeordneten Verbandshierachien übermittelt der Verein personenbezogene Daten und gegebenenfalls Fotos seiner Mitglieder an diese zur Bearbeitung und Veröffentlichung.

 

Übermittelt werden an EMPFÄNGER VERBAND der Name, Anschrift, Geburtsdatum, Wettkampfergebnisse, Startberechtigungen, Mannschaftsaufstellungen, praktizierte Wettbewerbe, Lizenzen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Informationen zur Einstufung in Behindertenklassen sowie bei Vereinsfunktionen auch Telefonnummern, Faxnummern und E-Mail-Adresse.

 

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand des verarbeitenden Verbandes der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Einzelfotos von seiner Homepage.

 

  1. In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und –soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.

 

  1. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z. B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

 

  1. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

 

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

  1. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende, Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

 

  1. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.