§ 1 Name und Sitz
Der 1959 gegründete Verein führt den Namen Schützenclub Annerod e.V.
und hat seinen Sitz in Fernwald, Ortsteil Annerod. Er ist in das Vereinsregister
des für Fernwald zuständigen Amtsgerichtes (Registergericht) eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Schützenclub Annerod e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der
Abgabenordnung in der gültigen Form und dient der Pflege des Schießsports
auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will insbesondere seine Mitglieder
1) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit
unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen
Gesichtspunkten sowie durch Pflege der Geselligkeit freundschaftlich
miteinander verbinden,
2) über die freiwillige Unterordnung unter die Sportordnung des Deutschen
Schützenbundes (DSB) und die allgemein gültigen Gesetze des Sports auf
breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft zusammenführen. Der
Jugend soll dabei in diesem Sinne in ganz besonderem Maße eine
sorgfältige Förderung zuteil werden.
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund
Hessen e.V. (LSBH) für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die
Satzungen des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen
Fachverbände an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine
Vergütung im Sinne des §3 Nr.26a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die
Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung
des Vereins anzuerkennen.
3. Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Der Vorstand kann vor Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes vom
Antragsteller ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag
unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind,
wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an den
Wettkämpfen teilnimmt.
5. Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den
Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes ordentliche und jedes Jugendmitglied haben einen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten.
2. Als Zahlungsweise gilt die vierteljährliche, möglichst ganzjährige Zahlung.
3. Bei Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied ist eine einmalige
Aufnahmegebühr zu entrichten.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der
Generalversammlung festgesetzt.
5. Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer General-
versammlung erhoben werden, und zwar nur zum Zwecke, die der
Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
§ 7 Mitgliedschaftsrechte
1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Generalversammlungen
teilzunehmen und Anträge zu stellen.
2. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres
Stimmrechts mit, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben.
Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
3. Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit
betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendleiters ab.
4. In der Generalversammlung nimmt der Jugendleiter die Interessen
dieser Jugendlichen wahr.
5. Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung
gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die
Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse
des Hessischen Schützentages bzw. des Deutschen Schützenbundes.
6. Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines
Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines
Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der
Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die
Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu
behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung
schriftlich mitzuteilen.
Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf
persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden
Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer
das Recht, die nächste Generalversammlung anzurufen. Die
Generalversammlung entscheidet endgültig.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet,
1. den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2. den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters und/oder eines
vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden
Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3. die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
4. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet,
1. durch Tod,
2. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres
(siehe § 4) zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist,
3. durch Streichung aus dem Mitgliedsverzeichnis auf
Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und
trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,
oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt
hat.
4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, und zwar,
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung.
b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der
Vereinsorgane.
c) wegen unehrenhaften Benehmens innerhalb oder außerhalb des
Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen
-innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschluss-
bescheides- das Recht der Berufung an die nächstfolgende General-
versammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der
Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die
Mitgliedsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung
befindlichen Vereinsgegenstände an den Vorstand zurückzugeben.
Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung (§ 11)
2. Der Vorstand (§ 12)
3. Die Mitgliederversammlung (§ 13)
§ 11 Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist die
ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller
ordentlichen Mitglieder, Jugend- und Ehrenmitglieder.
2. Die Generalversammlung findet alljährlich statt und soll in den ersten
3 Monaten des Kalenderjahres einberufen werden. Die Einberufung muss
spätestens 2 Wochen vor dem Termin im Mitteilungsblatt der Gemeinde
Fernwald erfolgen, und zwar unter der
Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten soll:
a) Jahresbericht des 1. Vorsitzenden
b) Jahresbericht des 1. Schießwartes
c) Bericht des Kassenverwalters
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Abstimmung über Annahme der Berichte des Kassenverwalters und
der Kassenprüfer (wenn keine Neuwahlen folgen)
f) Entlastung des Vorstandes (wenn Neuwahlen folgen)
g) Neuwahlen (Vorstand, Kassenprüfer)
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der
Mitglieder, die beim Schriftführer schriftlich eingereicht werden
müssen.
3. Die einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
4. Außerordentliche Generalversammlungen müssen durch den Vorstand
einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder
schriftlich durch begründeten Antrag von 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
5. Die außerordentliche Generalversammlung ist dann spätestens
3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die
Einladungsform und -frist sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen
Festlegungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung (siehe
Absatz 2, 3 und 5).
6. Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung. Alle übrigen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, können jedoch auf Antrag
eines stimmberechtigten Mitgliedes auch geheim durch Zettelabgabe
erfolgen.
7. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt
werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der General-
versammlung schriftlich vorliegt.
8. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern zu
bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis
bekannt zugeben.
9. Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom
ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 12 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden
• dem 2. Vorsitzenden
• dem Schriftführer
• dem Kassenverwalter
• dem 1., 2. und 3. Schießwart
• dem Jugendwart
• zwei Beisitzern
• dem Ältestenrat, der aus 3 Mitgliedern besteht
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der 1. Vorsitzende
• der 2. Vorsitzende
• der Schriftführer
• der Kassenverwalter
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung bis zur General-
versammlung in 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch
andere Personen vertreten lassen.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat
nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster
Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu
erfolgen.
5. Der Vorstand soll mindestens viermal jährlich zusammenkommen und ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den
Ausschlag.
Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse
wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind
nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen
herbeizuführen.
Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei
allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des
Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
ordnungsgemäß gewählt worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus,
und es kann kein Nachfolger ordnungsgemäß gewählt werden, übernimmt
ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand das Amt bis zur nächsten,
ordentlichen Generalversammlung.
7. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse
bilden ( siehe § 15).
§ 13 Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann in besonderen Fällen eine Mitgliederversammlung
einberufen, um für eine zu treffende Entscheidung die Meinung von
möglichst vielen Mitgliedern zu hören.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss spätestens 2 Wochen vor
dem Termin erfolgen, im Einladungsschreiben ist der Beratungspunkt
anzugeben.
Die Mitgliederversammlung fasst keine Beschlüsse im Sinne des § 11 (General-
versammlung), sie gibt vielmehr Empfehlungen an den Vorstand oder die
Generalversammlung.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Wahlen können von der Mitgliederversammlung nicht durchgeführt werden.
Die Entscheidung über die Ausführung der Empfehlungen der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand, gegebenenfalls der
Generalversammlung.
§ 14 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Generalversammlung gewählt werden, obliegt
die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und
Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Generalversammlung und
des Vorstandes sowie die Prüfung des Jahresabschlusses.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 15 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zu übertragenden Aufgaben
zu erfüllen haben. Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen
Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der Aufgaben zu
berichten hat.
§ 16 Ehrungen
1. Für außerordentliche Verdienste um den Verein oder 25-jährige
Mitgliedschaft kann eine Person durch die Generalversammlung zum
Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden.
2. Andere Personen und Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den
Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der Vereins-
ehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss
die Ehrennadel wieder aberkennen, wenn der Besitzer rechtswirksam
aus dem Verein, dem Landessportbund Hessen e. V., einem Fachverband
oder einer anderen Sportorganisation ausgeschlossen worden ist.
3. Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 17 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes
kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder
dies beantragt und die zu diesem Zweck einberufene außerordentliche
Generalversammlung (siehe § 11, Abs. 3.) mit 3/4 Mehrheit entsprechend
beschließt. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene
außerordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn
1/3 der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt sein zu diesem Zeitpunkt vorhandenes
Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde
Fernwald, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
am 29. Januar 1977.
Geändert durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
am 26. Februar 2000.
Geändert durch die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung
am 27. Februar 2010